Ausfertigungsdatum: 20.07.1990
Satzungsänderungen können vom Vorstand nur einstimmig im Sinne des Stiftungszwecks beschlossen werden und bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
Satzungsänderungen, die aufgrund künftigen Stiftungsrechts notwendig werden, fügt der Vorstand unter Wahrung des Stifterwillens in die Satzung ein.
Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Länder, in denen die Stiftung gemäß § 2 tätig ist. Es ist von den obersten Jugendbehörden dieser Länder im Sinne der unter § 2 genannten Zweckbindung zu verwenden.