Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Ausfertigungsdatum: 09.07.2014


§ 12 DirektZahlDurchfG Wert der Zahlungsansprüche

(1) Die Unterrichtung nach Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Wert der Zahlungsansprüche erfolgt durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger.

(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Jahre 2016 bis 2019 den Schätzwert der Zahlungsansprüche, der sich unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Aus der nationalen Reserve zuzuweisende oder zugewiesene Zahlungsansprüche haben jeweils denselben Wert wie die sonstigen Zahlungsansprüche. Für die Jahre 2015 bis 2018 ist dies der Wert der sonstigen Zahlungsansprüche in der jeweiligen Region.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes der Jahre 2016 bis 2018 vor dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres den Wert der Zahlungsansprüche, der sich für das jeweilige Jahr in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht ab dem Jahr 2019 den Wert der Zahlungsansprüche, der sich in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften ergibt, vor dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Bundesanzeiger bekannt.