(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1206 - 1207;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.
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- 1.
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GetreideanteilDer Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
- 2.
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Protein
- 2.1
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Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
- 2.2
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Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
- 2.3
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Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
- 2.4
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Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80% des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70% des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
- 3.
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Kohlenhydrate
- 3.1
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Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf
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der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal),
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der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal)
betragen.
- 3.2
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Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf
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der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal),
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der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal)
betragen.
- 4.
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Fette
- 4.1
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Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
- 4.2
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Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so
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darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,
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darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen,
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muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1.200 mg/100 kcal) erreichen.
- 5.
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Mineralstoffe
- 5.1
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Natrium
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Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
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Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.
- 5.2
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Calcium
- 5.2.1
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Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
- 5.2.2
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Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.
- 6.
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Vitamine
- 6.1
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Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 myg/100 kJ (100 myg/100 kcal) aufweisen.
6.2 Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten
folgende Gehalte:
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je 100 kJ je 100 kcal
min. max. min. max.
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Vitamin A (myg RE) 1) 14 43 60 180
Vitamin D (myg) 2) 0,25 0,75 1 3
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1) RE = all-trans Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 myg = 400 IE Vitamin D.
Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer
als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt
wird.