Diätverordnung (DiätV)
Verordnung über diätetische Lebensmittel

Ausfertigungsdatum: 20.06.1963


Anlage 11 DiätV (zu § 14c Absatz 4 und 5 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 3271 - 3274;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1.
Brennwert
mindestenshöchstens
250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml)
295 kJ/100 ml
(70 kcal/100 ml)
2.
EiweißEs dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden
(Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).
2.1
Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen
mindestenshöchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
2.2
Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
mindestenshöchstens
0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
2.3
Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen
mindestenshöchstens
0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal)
0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
Zu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 3 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist.
2.4
AminosäurenIn allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.
3.
TaurinWenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.
4.
Fett
mindestenshöchstens
0,96 g /100 kJ
(4,0 g/100 kcal)
1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)
4.1
Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:
Sesamöl
Baumwollsaatöl.
4.2
Laurinsäure und Myristinsäure
mindestenshöchstens
Einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts
4.3
Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.
4.4
Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.
4.5
Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
mindestenshöchstens
70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal)
285 mg/100 kJ
(1 200 mg/100 kcal)
4.6
Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.
4.7
Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20 : 4 n-6))
betragen.Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) sein.Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
5.
PhospholipideDer Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein.
6.
Kohlenhydrate
mindestenshöchstens
2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal)
3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)
6.1
Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.
6.2
Lactose
mindestenshöchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.
6.3
Saccharose, Fructose, Honig
mindestenshöchstens
einzeln oder insgesamt 20 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts
Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.
6.4
GlucoseGlucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.
7.
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-OligosaccharideFructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden.
8.
Mineralstoffe
8.1
Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten
je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Natrium (mg) 5   14   20   60
Kalium (mg)15   38   60  160
Chlor (mg)12   38   50  160
Calcium (mg)12   33   50  140
Phosphor (mg) 6   22   25   90
Magnesium (mg) 1,2  3,6  5   15
Eisen (mg) 0,14 0,5  0,6  2
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5    1,5
Kupfer (µg) 8,4 25   35  100
Jod (µg) 2,5 12   10   50
Selen (µg) 0,25 2,2  1    9
Mangan (µg) 0,2525    1  100
Fluor (µg)25   100
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1 : 1 und darf höchstens 2 : 1 betragen.
8.2
Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen oder ZiegenmilchproteinenEs gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:
je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Eisen (mg)0,220,65 0,9  2,5
Phosphor (mg)7,5 25   30  100  
9.
Vitamine
je 100 kJje 100 kcal
mindestenshöchstensmindestenshöchstens
Vitamin A (µg-RE)14     43    60    180
Vitamin D (µg) 0,25  0,75  1      3
Thiamin (µg)14    72    60    300
Riboflavin (µg)19    95    80    400
Niacin (µg)72    375   300  1 500
Pantothensäure (µg)95   475   400  2 000
Vitamin B6 (µg) 9    42    35    175
Biotin (µg) 0,4    1,8  1,5      7,5
Folsäure (µg) 2,5   12    10     50
Vitamin B12 (µg)  0,025  0,12  0,1     0,5
Vitamin C (mg)  2,5    7,5  10    30
Vitamin K (µg) 1     6     4    25
Vitamin E (mg α-TE)0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen, auf keinen Fall jedoch
weniger als
0,1 mg/100
verfügbare kJ
  1,2 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, korrigiert um die Zahl der Doppelbindungen, auf keinen Fall jedoch
weniger als
0,5 mg/100
verfügbare kcal
   5
10.
NukleotideFolgende Nukleotide können verwendet werden:
Höchstwert    
(mg/100 kJ)(mg/100 kcal)
Cytidin-5´-monophosphat0,602,50
Uridin-5´-monophosphat0,421,75
Adenosin-5´-monophosphat0,361,50
Guanosin-5´-monophosphat0,120,50
Inosin-5´-monophosphat0,241,00