(DGBankSa)
Satzung DG BANK AG

Ausfertigungsdatum: 13.08.1998


§ 7 DGBankSa

1.
Die Aktiengesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
2.
Die Prokuristen werden vom Vorstand bestellt.