(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten: 
        
            - 1.
- 
                Namen, Vornamen, 
- 2.
- 
                Geburtsdatum, 
- 3.
- 
                Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, 
- 4.
- 
                Staatsangehörigkeiten, 
- 5.
- 
                Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, 
- 6.
- 
                Aufenthaltsstatus, 
- 7.
- 
                Geschlecht, 
- 8.
- 
                Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen, 
- 9.
- 
                Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und 
- 10.
- 
                die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle. 
(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
    (3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.