(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:
- 1.
-
Namen, Vornamen,
- 2.
-
Geburtsdatum,
- 3.
-
Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- 4.
-
Staatsangehörigkeiten,
- 5.
-
Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,
- 6.
-
Aufenthaltsstatus,
- 7.
-
Geschlecht,
- 8.
-
Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen,
- 9.
-
Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
- 10.
-
die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.