Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Ausfertigungsdatum: 04.05.2016


§ 23 DeuFöV Beauftragung von Prüfungsstellen

Das Bundesamt kann unter Anwendung des Vergaberechts eine geeignete Stelle mit der Entwicklung, Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Einstufungstests beauftragen. Das Bundesamt stellt sicher, dass die Zertifikatsprüfung bundesweit einheitlich durch anerkannte Institutionen durchgeführt wird.