Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Ausfertigungsdatum: 04.05.2016


§ 2 DeuFöV Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.