Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Ausfertigungsdatum: 04.05.2016


§ 13 DeuFöV Spezialberufssprachkurse

(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

1.
einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,
2.
fachspezifischen Unterricht,
3.
die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
4.
die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
ausgerichtet sind. Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben.