Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 10.02.1998


§ 7 DEÜV Sofortmeldung

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.