Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 10.02.1998


§ 13 DEÜV Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.