Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Ausfertigungsdatum: 10.02.1998


§ 10 DEÜV Jahresmeldung

(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.

(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.