(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten: 
        
            - 1.
- 
                den Antrag auf Eintragung (§ 5), 
- 2.
- 
                Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3), 
- 3.
- 
                die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und 
- 4.
- 
                die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9). 
        (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten: 
        
            - 1.
- 
                eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10), 
- 2.
- 
                einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, 
- 3.
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                die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9), 
- 4.
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                die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4), 
- 5.
- 
                die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 
- 6.
- 
                eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und 
- 7.
- 
                die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.