(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
- 1.
-
den Antrag auf Eintragung (§ 5),
- 2.
-
Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
- 3.
-
die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
- 4.
-
die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
- 1.
-
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
- 2.
-
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
- 3.
-
die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
- 4.
-
die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
- 5.
-
die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
- 6.
-
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
- 7.
-
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.