Designgesetz (DesignG)
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Ausfertigungsdatum: 12.03.2004


§ 44 DesignG Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein eingetragenes Design widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 42 und 43 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.