Depotgesetz (DepotG)
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Ausfertigungsdatum: 04.02.1937


§ 29 DepotG Verwahrung durch den Kommissionär

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.