Depotgesetz (DepotG)
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Ausfertigungsdatum: 04.02.1937


§ 27 DepotG Verlust des Provisionsanspruchs

Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs).