Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


§ 6 DBGrG Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes

Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.