Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


§ 25 DBGrG Interne Gliederung

Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.