Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993


§ 23 DBGrG Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.