die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
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nach § 31 Abs. 2 BDO über die Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen der ihnen nachgeordneten Dienstvorgesetzten entscheiden;