Wir ermächtigen - je für ihren Geschäftsbereich - 
        
            - 1.
- 
                
                    die Bundesbahndirektionen
                     
                        - a)
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                            nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch das  2. BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen, 
- b)
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                            nach § 4 Abs. 2 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen, 
- c)
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                            nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen; 
 
- 2.
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                    die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
                     
                        - a)
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                            nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes ( BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621), zuletzt geändert durch das  HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu bewilligen, 
- b)
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                            nach § 11 Abs. 2  BRKG das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen, 
- c)
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                            nach § 18  BRKG nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren, 
- d)
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                            nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes ( BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen, 
- e)
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                            nach § 2 Abs. 3 Nr. 3  BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen, 
- f)
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                            nach § 8 Abs. 6 der  Trennungsgeldverordnung ( TGV) vom 22. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zusage der Umzugskostenvergütung zu genehmigen, 
- g)
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                            nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundesministers des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR) vom 28. November 1975 über die Vorschußanträge zu entscheiden; 
 
- 3.
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                    die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Ausbesserungswerke
                     
                        
                        - 
                            nach § 8 Abs. 6  TGV das Trennungsgeld in den Fällen zu genehmigen, in denen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist.