(DBAZusAbkG FRA 2015)
Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Ausfertigungsdatum: 20.11.2015


Artikel 4 DBAZusAbkG FRA 2015

(1) Einnahmen, die durch Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber Frankreich begründet sind, fließen der Lohnsteuer zu. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 3 und 6 festgestellt wurden. Abweichend hiervon betragen die Länder- und Gemeindeanteile aus der Pauschalzahlung im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens für Baden-Württemberg 50 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Prozent und das Saarland 40 Prozent.

(2) Erstattungen, die durch Ausgleichsverpflichtungen gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber Frankreich begründet sind, mindern die Lohnsteuer. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Erstattungen wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 4 festgestellt wurden.

(3) Einnahmen und Erstattungen, die durch Ausgleichsansprüche oder Ausgleichsverpflichtungen gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen begründet sind, fließen der Einkommensteuer zu oder mindern sie. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen oder Erstattungen wird auf die Länder wie folgt verteilt:

1.
In Höhe einer Vorabzuweisung auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Anzahl der Rentenzahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Nummer 2 zur Anzahl der Rentenzahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Nummer 1. Die Länder- und Gemeindeanteile an dieser Vorabzuweisung betragen für Baden-Württemberg 50 Prozent, für Rheinland-Pfalz 10 Prozent und für das Saarland 40 Prozent.
2.
Der nach Abzug der Vorabzuweisung vom Länder- und Gemeindeanteil der Einnahmen oder Erstattungen verbleibende Betrag wird nach dem im Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 30./31. März 1949 festgelegten Schlüssel (Königsteiner Schlüssel) verteilt.