Ausfertigungsdatum: 20.11.2015
(1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskalausgleichs gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a des Einkommensteuergesetzes für Personen,
(3) Die Landesfinanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anzahl der Personen im Sinne des Absatzes 2 mit, die für den Veranlagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht, mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden. Diese Fälle sind zu kennzeichnen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt mit Stand vom 31. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung teilt dem Bundeszentralamt für Steuern für die am letzten Bankarbeitstag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung Folgendes mit: