(DBAZusAbkG FRA 2015)
Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

Ausfertigungsdatum: 20.11.2015


Artikel 3 DBAZusAbkG FRA 2015

(1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskalausgleichs gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a des Einkommensteuergesetzes für Personen,

1.
für die eine Adresse in Frankreich vorhanden ist und
2.
die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 des geänderten Abkommens erhalten haben.
Die Übermittlung erfolgt bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Bezüge im Sinne von Satz 1 zugeflossen sind. Sie erfolgt erstmals für den Veranlagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht.

(3) Die Landesfinanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anzahl der Personen im Sinne des Absatzes 2 mit, die für den Veranlagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht, mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden. Diese Fälle sind zu kennzeichnen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt mit Stand vom 31. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung teilt dem Bundeszentralamt für Steuern für die am letzten Bankarbeitstag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung Folgendes mit:

1.
die Anzahl aller Rentenzahlungen an Personen im Sinne des Absatzes 2 sowie
2.
die Anzahl der Rentenzahlungen an Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2, für die eine Adresse in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) vorhanden ist.
Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres. Sie erfolgt erstmals für den Veranlagungszeitraum der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens.