Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz

Ausfertigungsdatum: 10.09.2012


§ 5 DaTraV Datenbereitstellung durch die Datenaufbereitungsstelle

(1) Die Datenaufbereitungsstelle verknüpft die ihr von der Vertrauensstelle übermittelte Liste der permanenten Pseudonyme mit den ihr vom Bundesversicherungsamt übermittelten Daten und bereitet sie für die in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke auf.

(2) Für Anträge an die Datenaufbereitungsstelle zur Datenverarbeitung und Datennutzung ist ein von dieser bereitzustellendes Formular zu verwenden. Darin ist vom Antragsteller auch der Zweck der Datennutzung anzugeben und ob eine Zusammenführung der beantragten Daten untereinander oder mit externen Datenbeständen vorgesehen ist.

(3) Die Datenaufbereitungsstelle prüft bei Anträgen, ob

1.
der Antragsteller nach § 303e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verarbeitung und Nutzung berechtigt ist (Nutzungsberechtigter),
2.
der angegebene Zweck der Datenverarbeitung und Datennutzung (Nutzungszweck) dem Katalog nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht,
3.
der Umfang und die Struktur der bei ihr vorliegenden Daten für diesen Zweck ausreichend sind,
4.
der Umfang und die Struktur der beantragten Daten für diesen Zweck erforderlich sind und
5.
durch eine Zusammenführung nach Absatz 2 Satz 2 die betroffenen Versicherten nicht wieder identifiziert werden können.

(4) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nutzungsberechtigten die Daten, für die eine Berechtigung zuerkannt wird, grundsätzlich anonymisiert und zusammengefasst in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Bereitstellung der anonymisierten und zusammengefassten Daten kann dadurch erfolgen, dass die Datenaufbereitungsstelle

1.
fiktive Strukturdatensätze bereitstellt, mittels derer die Nutzungsberechtigten Auswertungsprogramme erstellen können; mit diesen Auswertungsprogrammen wiederum wertet die Datenaufbereitungsstelle die Originaldaten aus und übermittelt den Nutzungsberechtigten die Ergebnisse,
2.
Auswertungen erstellt und den Nutzungsberechtigten die Ergebnisse übermittelt oder
3.
den Nutzungsberechtigten standardisierte Datensätze zur Verfügung stellt.
Die Bereitstellung kann in elektronischer oder schriftlicher Form erfolgen.

(5) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nutzungsberechtigten die Daten ausnahmsweise als Einzeldatensätze pseudonymisiert bereit, wenn der angegebene und nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zulässige Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten erreicht werden kann. Bei einer solchen Bereitstellung ist zu gewährleisten, dass die betroffenen Versicherten nicht wieder identifiziert werden können. Die pseudonymisierten Einzeldatensätze werden in den Räumen der Datenaufbereitungsstelle bereitgestellt.

(6) Eine krankenkassenbezogene Auswertung ist nur mit Einwilligung der jeweiligen Krankenkasse zulässig. Die Einwilligung ist vom Nutzungsberechtigten mit seinem Antrag vorzulegen. Es ist auszuschließen, dass durch krankenkassenbezogene Auswertungen in Kombination mit weiteren Auswertungen Erkenntnisse über Krankenkassen, die keine Einwilligung zu einer Auswertung gegeben haben, gewonnen werden können.

(7) Die Datenaufbereitungsstelle entscheidet über den Antrag schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann insbesondere mit der Auflage verbunden werden, die vorgesehene Zusammenführung der beantragten Daten untereinander oder mit externen Datenbeständen zu unterlassen. Die Entscheidung über die konkrete Bereitstellungsform im Einzelfall trifft die Datenaufbereitungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Über den Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Unterlagen zu entscheiden. Die Datenaufbereitungsstelle kann die Frist um jeweils einen Monat verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.