Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz

Ausfertigungsdatum: 10.09.2012


§ 6 DaTraV Kostenerstattung und Vorschuss

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstattet dem DIMDI die von den Krankenkassen nach § 303a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragenden Kosten (Sach- und Personalkosten), die der Datenaufbereitungsstelle und der Vertrauensstelle durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen. Dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen werden diese Kosten von den Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder erstattet.

(2) Für die Erstattung der Sach- und Personalkosten gelten die Personalkostensätze sowie die Sachkostenpauschalen eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen des Bundesministeriums der Finanzen in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus sind die aus den besonderen Aufgaben der Datenaufbereitungsstelle und der Vertrauensstelle entstehenden weiteren Sachkosten von bis zu 140 000 Euro jährlich zu erstatten.

(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen erfolgt in vierteljährlichen Raten jeweils bis zum dritten Werktag des Quartals als Vorschuss an das DIMDI. Auf den Vorschuss sind jeweils die vereinnahmten Nutzungsgebühren nach § 303e Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ohne Verzinsung anzurechnen, wobei jedoch die Kosten, die für den Einzug der Nutzungsgebühren durch Dritte entstehen, abzuziehen sind.

(4) Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die tatsächlich entstandenen Kosten nach den Absätzen 1 und 2 nach. Für den Nachweis der Sach- und Personalkosten nach Absatz 2 Satz 1 ist die tatsächliche Stellenbesetzung maßgebend. Die weiteren Sachkosten nach Absatz 2 Satz 2 sind mit Einzelbelegen nachzuweisen. Überzahlungen sind auf die Vorschüsse nach Absatz 3 ohne Verzinsung anzurechnen.

(5) Das DIMDI und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren vertraglich das Nähere zur Umsetzung der Absätze 3 und 4.