Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Ausfertigungsdatum: 30.04.2014


§ 10 DaTraGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung

(1) Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, so kann die Datenaufbereitungsstelle die nach den §§ 5 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen. In diesem Fall hat die Datenaufbereitungsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung von der Erhöhung in Kenntnis zu setzen. Die Erhöhung ist von der Datenaufbereitungsstelle zu begründen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle kann die Gebühr bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigen, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand die Ermäßigung rechtfertigen.