Datentransparenz-Gebührenverordnung (DaTraGebV)
Verordnung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Bereitstellung von Daten nach den Regelungen der Datentransparenzverordnung

Ausfertigungsdatum: 30.04.2014


§ 9 DaTraGebV Erstattung von Auslagen

(1) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

1.
die Hinzuziehung von externen Experten zur Unterstützung bei der Entwicklung von Auswertungsprogrammen,
2.
die Erstellung von Gutachten und
3.
den Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen.
Werden nach den Nummern 1 und 2 externe Experten oder Gutachter beauftragt, so ist der Antragsteller vor der Auftragserteilung von der Datenaufbereitungsstelle über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzuändern oder zurückzunehmen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für

1.
jeden weiteren Datenträger,
2.
den Versand der Datenträger und
3.
den gesonderten Versand von Kennwörtern oder anderen Sicherungsmaßnahmen.