(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.
    
        (2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien 
        
            - 1.
- 
                der Liste 2 Nr. 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder 
- 2.
- 
                der Liste 2 Nr. 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger 
        einer Mischung bilden.
    
    
        (3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien
        
            - 1.
- 
                der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder 
- 2.
- 
                der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger 
        einer Mischung bilden.
    
    
        (4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die 
        
            - 1.
- 
                zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder 
- 2.
- 
                zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.