(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt, 
        
            - 1.
- 
                in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3, 
- 2.
- 
                in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder 
- 3.
- 
                das eine Chemikalie der Liste 1 
        nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.
    
    
        (2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                
                    über das Werk
                     
                        - a)
- 
                            Angaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 
- b)
- 
                            im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen, 
 
- 2.
- 
                
                    über den Betrieb
                     
                        - a)
- 
                            in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, 
- b)
- 
                            im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 4, 
 
- 3.
- 
                
                    gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie
                     
                        - a)
- 
                            in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt, 
- b)
- 
                            im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen. 
 
        Im übrigen gelten § 7 Abs. 3 und § 8 entsprechend.