(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,
- 1.
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in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,
- 2.
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in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oder
- 3.
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das eine Chemikalie der Liste 1
nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.
(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
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über das Werk
- a)
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Angaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
- b)
-
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,
- 2.
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über den Betrieb
- a)
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in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,
- b)
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im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 4,
- 3.
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gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie
- a)
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in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,
- b)
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im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.
Im übrigen gelten § 7 Abs. 3 und § 8 entsprechend.