(CSCG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

Ausfertigungsdatum: 10.02.1976


Art 7 CSCG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 Abs. 3 einen Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert,
2.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Container nicht oder nicht vorschriftsmäßig überprüft oder nicht überprüfen läßt,
3.
als Eigentümer oder Beförderer entgegen Artikel 5 Abs. 2 den Container verwendet,
4.
als Eigentümer oder von ihm beauftragte Person entgegen Artikel 5 Abs. 3 das Datum der erneuten Prüfung nicht vorschriftsmäßig angibt,
5.
als Eigentümer oder von ihm beauftragte Person an einem Container die Kennzeichnung "ACEP-D" anbringt, ohne dazu nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 berechtigt zu sein, oder
6.
einer Rechtsverordnung nach Artikel 5 Abs. 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhunder Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung eines Containers auf der Straße in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr.