Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen

Ausfertigungsdatum: 13.10.2005


§ 11 ContStifG Verwendung des Stiftungsvermögens

Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:

1.
für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
a)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie
b)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;
2.
für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;
3.
für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.