Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen

Ausfertigungsdatum: 13.10.2005


§ 10 ContStifG Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.