Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden kann,
- 1.
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die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesministerien zu beraten, insbesondere
- a)
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bei der Entwicklung von Methoden für Prüfnachweise nach diesem Gesetz,
- b)
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bei der Erarbeitung von Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach den §§ 14 und 19,
- c)
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bei der Benennung von Stoffen und Gemischen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 16d begründet werden sollte,
- d)
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beim Erlass von Verbots-, Beschränkungs- oder Schutzvorschriften nach § 17, § 18 oder § 19 und
- e)
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bei der Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis sowie
- 2.
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- a)
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sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln,
- b)
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zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie
- c)
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für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen,
die das zuständige Bundesministerium amtlich bekannt machen kann.