(ChemFachAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Ausfertigungsdatum: 23.03.2005


§ 12 ChemFachAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.