(ChemFachAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Ausfertigungsdatum: 23.03.2005


§ 11 ChemFachAusbV Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.