Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)
Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz

Ausfertigungsdatum: 14.06.2011


§ 3 ChemBiozidMeldeV Verfahren zur Erteilung der Registriernummer

(1) Das Biozid-Produkt, für das eine Registriernummer benötigt wird, ist der Zulassungsstelle elektronisch unter Verwendung des auf der Internetseite der Zulassungsstelle bereitgestellten elektronischen Formulars zu melden. Mit der Meldung wird gleichzeitig die Erteilung einer Registriernummer beantragt. Folgende Angaben sind der Zulassungsstelle mitzuteilen:

1.
Handelsname des Biozid-Produktes,
2.
Name und Anschrift des Antragstellers nach § 2 Absatz 1 Satz 2,
3.
Produktart(en) nach Anhang V der Richtlinie 98/8/EG, für die das Biozid-Produkt ausgelobt wird, und
4.
Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe, soweit vorhanden,
a)
der CAS-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3), die durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 4) geändert worden ist, und
b)
der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag in Anhang II der unter Buchstabe a genannten Verordnung.

(2) Die Zulassungsstelle prüft, ob die im Antrag nach Absatz 1 angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 stehen. Wenn die angegebenen Biozid-Wirkstoffe in Anhang II stehen, prüft sie, ob das Biozid-Produkt, für das eine Registriernummer beantragt wird, zu einer Produktart gehört, die in Anhang II für den Wirkstoff oder die Wirkstoffe angegeben ist. Die Zulassungsstelle prüft auch, ob für einen dieser Wirkstoffe für die betreffende Produktart eine Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme in den Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 getroffen wurde. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags teilt die Zulassungsstelle dem Antragsteller das Ergebnis ihrer Prüfung mit und erteilt eine Registriernummer zur Aufbringung auf das betreffende Biozid-Produkt, sofern der Eintrag in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 und keine Nichtaufnahmeentscheidung im Sinne von Satz 3 vorliegt.