Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV)
Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz

Ausfertigungsdatum: 14.06.2011


§ 4 ChemBiozidMeldeV Elektronisches Verzeichnis

Die Zulassungsstelle stellt auf ihrer Internetseite den für die Überwachung zuständigen Landesbehörden ein elektronisches Verzeichnis derjenigen Biozid-Produkte zur Verfügung, für die eine Registriernummer erteilt wurde. Das Verzeichnis muss mindestens einmal im Vierteljahr aktualisiert werden. Das Verzeichnis enthält insbesondere die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die jeweilige Registriernummer sowie gegebenenfalls das Datum gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 und die von der Nichtaufnahmeentscheidung betroffene Produktart.