(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
-
Umweltschutz,
- 3.3
-
Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
-
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
-
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
-
Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
-
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
-
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
-
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
-
Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
-
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
-
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
-
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- 6.
-
Chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
-
Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
-
Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
-
Analyseverfahren,
- 6.4
-
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
-
Durchführen analytischer Arbeiten:
- 7.1
-
Vorbereiten von Proben,
- 7.2
-
Qualitative Analyse,
- 7.3
-
Spektroskopie,
- 7.4
-
Gravimetrie,
- 7.5
-
Maßanalyse,
- 7.6
-
Chromatografie,
- 7.7
-
Auswerten von Messergebnissen;
- 8.
-
Durchführen präparativer Arbeiten:
- 8.1
-
Herstellen von Präparaten,
- 8.2
-
Trennen und Reinigen von Stoffen,
- 8.3
-
Charakterisieren von Produkten;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
-
Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
- 2.
-
Präparative Chemie, Synthesetechnik,
- 3.
-
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
- 4.
-
Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
- 5.
-
Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 6.
-
Anwenden spektroskopischer Verfahren,
- 7.
-
Analytische Kopplungstechniken,
- 8.
-
Bestimmen thermodynamischer Größen,
- 9.
-
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- 10.
-
Durchführen biochemischer Arbeiten,
- 11.
-
Prüfen von Werkstoffen,
- 12.
-
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
- 13.
-
Prozessbezogene Arbeitstechniken.
(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:
- 1.
-
Laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
-
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
- 3.
-
Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
- 4.
-
Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,
- 5.
-
Qualitätsmanagement,
- 6.
-
Umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 7.
-
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 8.
-
Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
- 9.
-
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
- 10.
-
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 11.
-
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
- 12.
-
Durchführen diagnostischer Arbeiten,
- 13.
-
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 14.
-
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
- 15.
-
Untersuchen von Beschichtungen.
Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden.