(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
    
        (2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
        
        Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
        
            - 1.
- 
                Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 
- 2.
- 
                Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 
- 3.
- 
                
                    Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): 
                     
                        - 3.1
- 
                            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 
- 3.2
- 
                            Umweltschutz, 
- 3.3
- 
                            Einsetzen von Energieträgern, 
- 3.4
- 
                            Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung, 
- 3.5
- 
                            Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 
- 3.6
- 
                            Wirtschaftlichkeit im Labor; 
 
- 4.
- 
                
                    Arbeitsorganisation und Kommunikation: 
                     
                        - 4.1
- 
                            Arbeitsplanung, Arbeiten im Team, 
- 4.2
- 
                            Informationsbeschaffung und Dokumentation, 
- 4.3
- 
                            Kommunikations- und Informationssysteme, 
- 4.4
- 
                            Messdatenerfassung und -verarbeitung, 
- 4.5
- 
                            Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 
 
- 5.
- 
                Umgehen mit Arbeitsstoffen, 
- 6.
- 
                
                    Chemische und physikalische Methoden: 
                     
                        - 6.1
- 
                            Probenahme und Probenvorbereitung, 
- 6.2
- 
                            Physikalische Größen und Stoffkonstanten, 
- 6.3
- 
                            Analyseverfahren, 
- 6.4
- 
                            Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen; 
 
- 7.
- 
                
                    Durchführen analytischer Arbeiten: 
                     
                        - 7.1
- 
                            Vorbereiten von Proben, 
- 7.2
- 
                            Qualitative Analyse, 
- 7.3
- 
                            Spektroskopie, 
- 7.4
- 
                            Gravimetrie, 
- 7.5
- 
                            Maßanalyse, 
- 7.6
- 
                            Chromatografie, 
- 7.7
- 
                            Auswerten von Messergebnissen; 
 
- 8.
- 
                
                    Durchführen präparativer Arbeiten: 
                     
                        - 8.1
- 
                            Herstellen von Präparaten, 
- 8.2
- 
                            Trennen und Reinigen von Stoffen, 
- 8.3
- 
                            Charakterisieren von Produkten; 
 
        Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
    
    
        (3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen: 
        
            - 1.
- 
                Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung, 
- 2.
- 
                Präparative Chemie, Synthesetechnik, 
- 3.
- 
                Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten, 
- 4.
- 
                Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren, 
- 5.
- 
                Anwenden chromatografischer Verfahren, 
- 6.
- 
                Anwenden spektroskopischer Verfahren, 
- 7.
- 
                Analytische Kopplungstechniken, 
- 8.
- 
                Bestimmen thermodynamischer Größen, 
- 9.
- 
                Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 
- 10.
- 
                Durchführen biochemischer Arbeiten, 
- 11.
- 
                Prüfen von Werkstoffen, 
- 12.
- 
                Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen, 
- 13.
- 
                Prozessbezogene Arbeitstechniken. 
        (4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen: 
        
            - 1.
- 
                Laborbezogene Informationstechnik, 
- 2.
- 
                Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor, 
- 3.
- 
                Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung, 
- 4.
- 
                Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten, 
- 5.
- 
                Qualitätsmanagement, 
- 6.
- 
                Umweltbezogene Arbeitstechniken, 
- 7.
- 
                Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten, 
- 8.
- 
                Durchführen biotechnologischer Arbeiten, 
- 9.
- 
                Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II, 
- 10.
- 
                Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten, 
- 11.
- 
                Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten, 
- 12.
- 
                Durchführen diagnostischer Arbeiten, 
- 13.
- 
                Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln, 
- 14.
- 
                Durchführen farbmetrischer Arbeiten, 
- 15.
- 
                Untersuchen von Beschichtungen. 
        Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden.