(ChemBioLackAusbV 2009)
Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Ausfertigungsdatum: 25.06.2009


§ 4 ChemBioLackAusbV 2009 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Einsetzen von Energieträgern,
3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6.
Chemische und physikalische Methoden:
6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2
Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
6.3
Analyseverfahren,
6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7.
Durchführen analytischer Arbeiten:
7.1
Vorbereiten von Proben,
7.2
Qualitative Analyse,
7.3
Spektroskopie,
7.4
Gravimetrie,
7.5
Maßanalyse,
7.6
Chromatografie,
7.7
Auswerten von Messergebnissen;
8.
Durchführen präparativer Arbeiten:
8.1
Herstellen von Präparaten,
8.2
Trennen und Reinigen von Stoffen,
8.3
Charakterisieren von Produkten;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
2.
Präparative Chemie, Synthesetechnik,
3.
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
4.
Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
5.
Anwenden chromatografischer Verfahren,
6.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,
7.
Analytische Kopplungstechniken,
8.
Bestimmen thermodynamischer Größen,
9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
10.
Durchführen biochemischer Arbeiten,
11.
Prüfen von Werkstoffen,
12.
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
13.
Prozessbezogene Arbeitstechniken.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Laborbezogene Informationstechnik,
2.
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
3.
Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
4.
Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,
5.
Qualitätsmanagement,
6.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,
7.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
8.
Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
10.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
11.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
12.
Durchführen diagnostischer Arbeiten,
13.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
14.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
15.
Untersuchen von Beschichtungen.
Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden.