§ 1 ChemBioLackAusbV 2009 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Chemielaborant/Chemielaborantin,
2.
Biologielaborant/Biologielaborantin,
3.
Lacklaborant/Lacklaborantin,
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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