Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz (BWpVerwPG)
Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

Ausfertigungsdatum: 12.07.2006


§ 9 BWpVerwPG Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.