Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz (BWpVerwPG)
Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

Ausfertigungsdatum: 12.07.2006


§ 8 BWpVerwPG Übergangsregelung

(1) Der bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. August 2006 um diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gehören muss.

(2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl. Seine Amtszeit endet, sobald in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2007.

(3) Besteht am 1. August 2006 bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH kein Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.