Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 
        
            - 1.
- 
                das abgeschlossene Wählerverzeichnis, 
- 2.
- 
                das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, 
- 3.
- 
                amtliche Stimmzettel in genügender Zahl, 
- 4.
- 
                Vordruck der Wahlniederschrift, 
- 5.
- 
                Vordruck der Schnellmeldung, 
- 6.
- 
                Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen, 
- 7.
- 
                Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27, 
- 8.
- 
                Verschlussmaterial für die Wahlurne, 
- 9.
- 
                Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.