Ausfertigungsdatum: 11.08.2017
(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit
(2) Hilfsmittel, die in der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die
(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.