(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.
(2) Zugangsvoraussetzungen sind
- 1.
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für die Lehrgänge zur Erlangung des Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
- 2.
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für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife
- a)
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der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
- b)
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das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,
- 3.
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für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife
- a)
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der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
- b)
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der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.
(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.