(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.
    
        (2) Zugangsvoraussetzungen sind 
        
            - 1.
- 
                für die Lehrgänge zur Erlangung des Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, 
- 2.
- 
                
                    für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife 
                     
                        - a)
- 
                            der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und 
- b)
- 
                            das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung, 
 
- 3.
- 
                
                    für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife 
                     
                        - a)
- 
                            der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und 
- b)
- 
                            der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung. 
 
(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.