Diese Verordnung gilt für die Abschlussprüfungen, die an Bundeswehrfachschulen abgelegt werden können. An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden: 
        
            - 1.
- 
                
                    als Abschluss der Sekundarstufe I 
                     
                        - a)
- 
                            der Realschulabschluss, 
- b)
- 
                            die Fachschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik, 
- c)
- 
                            die Fachschulreife in der Fachrichtung Technik, 
- d)
- 
                            die Fachschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft, 
- e)
- 
                            die Fachschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist, 
 
- 2.
- 
                
                    als Abschluss der Sekundarstufe II 
                     
                        - a)
- 
                            die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik, 
- b)
- 
                            die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Technik, 
- c)
- 
                            die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft, 
- d)
- 
                            die Fachhochschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.