Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)
Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

Ausfertigungsdatum: 23.04.2015


§ 1 BWFSPrV Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Abschlussprüfungen, die an Bundeswehrfachschulen abgelegt werden können. An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:

1.
als Abschluss der Sekundarstufe I
a)
der Realschulabschluss,
b)
die Fachschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
c)
die Fachschulreife in der Fachrichtung Technik,
d)
die Fachschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft,
e)
die Fachschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,
2.
als Abschluss der Sekundarstufe II
a)
die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozialpädagogik,
b)
die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Technik,
c)
die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft,
d)
die Fachhochschulreife in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist.