(BwFahnAnO)
Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr

Ausfertigungsdatum: 18.09.1964


§ 2 BwFahnAnO

(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteils.

(2) Die Spitze des Fahnenstocks ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte.