Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 02.05.1975


§ 30 BWaldG Verbandsausschuß

In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.