Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 02.05.1975


§ 29 BWaldG Vorstand

(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.