(BWahlG)
Bundeswahlgesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.1956


§ 38 BWahlG Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.