(BWahlG)
Bundeswahlgesetz

Ausfertigungsdatum: 07.05.1956


§ 37 BWahlG Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.